Krankenversicherung für Beamte im öffentlichen Dienst
Beamte mit Beihilfeanspruch erhalten eine Beteiligung des Dienstherrn an ihren Krankheitskosten (zwischen 50 und 70%, bei Kindern bis zu 80%) u. unterschiedlichen Regelungen je nach Bundesland. Die durch die Beihilfe nicht abgedeckten Leistungen müssen ergänzend über eine gesetzliche oder private Krankenversicherung versichert werden. Beamte auf Widerruf (Anwärter und Referendare), Beamte auf Probe und Beamte auf Lebenszeit haben Anspruch auf Beihilfe. Durch die Beihilfe ist nur ein Teil der krankheitsbedingten Kosten gedeckt. Beamte benötigen noch die sogenannte Restkostenversicherung, da seit dem 01.01.2009 auch für Beamte die allgemeine Krankenversicherungspflicht besteht. Hierüber sind die Leistungen abgesichert, die nicht von der Beihilfe gedeckt werden.
Heilfürsorge
Viele Beamte im Sicherheitsbereich sowie Soldaten haben im Krankheitsfall Anspruch auf Heilfürsorge – die Übernahme der Krankheitskosten durch ihren Dienstherrn. Heilfürsorgeberechtigt sind Beamte der Bundespolizei, Polizei, Berufsfeuerwehr, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten. Personengruppen, die aufgrund beruflicher Risiken besonderen Schutz benötigen! Ein Anspruch auf Heilfürsorge hängt von der Tätigkeit und vom Dienstherrn ab. Die Heilfürsorge-Leistungen sind ähnlich wie die Gesetzlichen – mit ebensolchen Lücken. Optimalen Schutz im Krankheitsfall erreicht man nur mit den zur Heilfürsorgeleistungen ergänzenden Krankenzusatztarifen. Spätestens mit Ende der aktiven Dienstzeit endet der Heilfürsorgeanspruch und wechselt in einen Beihilfeanspruch, der nie 100 % beträgt, sondern immer privat ergänzt werden muss → Daher sollte man schon in jungen Jahren mit der Anwartschaftsversicherung den Gesundheitszustand „konservieren“. – am besten und mindestens mit der 1 Euro Anwartschaft.